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   VG München, 29.06.2015 - M 8 K 14.3489   

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VG München, 29.06.2015 - M 8 K 14.3489 (https://dejure.org/2015,23152)
VG München, Entscheidung vom 29.06.2015 - M 8 K 14.3489 (https://dejure.org/2015,23152)
VG München, Entscheidung vom 29. Juni 2015 - M 8 K 14.3489 (https://dejure.org/2015,23152)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Anforderungen des Rücksichtnahmegebots bei ohne seitlichem Grenzabstand errichteten Gebäuden;Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO;Einsichtnahmemöglichkeiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Balkonanbau bei Hausgruppen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 19.03.2015 - 4 C 12.14

    Innenbereich; unbeplanter ~; Rücksichtnahmegebot; Einfügen; Doppelhaus; Begriff

    Auszug aus VG München, 29.06.2015 - M 8 K 14.3489
    Anders als bei einer Festsetzung von Doppelhäusern bzw. Hausgruppen in der offenen Bauweise im Bebauungsplan gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO mit entsprechender nachbarschützender Wirkung (BVerwG, U.v. 24.02.2000 - 4 C 12/98 - juris Rn. 27; vgl. auch B.v. 10.04.2012 - 4 B 12/11- juris) bestimmt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens in einer von Doppelhäusern und Hausgruppen geprägten näheren Umgebung nicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, sondern nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (BVerwG, U.v. 05.12.2013 - 4 C 5.12 - und U.v. 19.03.2015 - 4 C 12/14 - beide juris).

    Hiernach lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen, in welchem Umfang die Haushälften bzw. die Reihenhäuser an der Grenze zusammengebaut sein müssen (BVerwG, U.v. 19.03.2015, a. a. O.).

    Das Vorliegen eines Doppelhauses bzw. einer Reihenhausanlage ist mit Blick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes zu prüfen, wobei ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt werden kann (BVerwG, U.v. 19.03.2015, a. a. O.).

    Der Charakter eines Doppelhauses bzw. Reihenhauses kann auch erst durch das Zusammenwirken quantitativer und qualitativer Kriterien entfallen (BVerwG, U.v. 19.03.2015, a. a. O.).

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VG München, 29.06.2015 - M 8 K 14.3489
    3.1 Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerwG, U.v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 22; U.v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 NVwZ 1994, 686 - juris Rn. 17; U.v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 BVerwGE 109, 314 - juris RdNr. 20; U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 NVwZ 2005, 328 - juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.09.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4) sind die streitgegenständlichen Balkone nicht rücksichtslos.

    Unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Kläger, der Bebauungssituation ihres Anwesens, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen ist das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, nicht überschritten (BVerwG, U.v. 25.02.1977 - IV C 22.75 BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 22).

  • BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12

    Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als

    Auszug aus VG München, 29.06.2015 - M 8 K 14.3489
    89 bis 95/...allee 23 eine Hausgruppe im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO bildet, bei der die Anforderungen des in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebots nur dann als beachtet gelten, wenn ein Gesamtbaukörper dergestalt gebildet wird, dass die Haushälften bzw. Reihenhäuser in wechselseitig verträglicher Weise aneinander gebaut werden und das Abstandsflächengebot an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird (BVerwG, U.v. 05.12.2013 - 4 C 5.12 - juris).

    Anders als bei einer Festsetzung von Doppelhäusern bzw. Hausgruppen in der offenen Bauweise im Bebauungsplan gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO mit entsprechender nachbarschützender Wirkung (BVerwG, U.v. 24.02.2000 - 4 C 12/98 - juris Rn. 27; vgl. auch B.v. 10.04.2012 - 4 B 12/11- juris) bestimmt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens in einer von Doppelhäusern und Hausgruppen geprägten näheren Umgebung nicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, sondern nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (BVerwG, U.v. 05.12.2013 - 4 C 5.12 - und U.v. 19.03.2015 - 4 C 12/14 - beide juris).

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